Nachteilsausgleich
Informationen
Der Nachteilsausgleich dient dazu, Einschränkungen durch Behinderungen im Unterricht oder im Qualifikationsverfahren aufzuheben oder zu verringern. Damit werden Bedingungen angepasst, unter denen Lernen und Prüfungen stattfinden. Die Anpassungen beschränken sich auf die Bereiche, die behinderungsbedingt nicht oder nur teilweise erfüllt werden können. Die kognitiven und fachlichen Anforderungen müssen denjenigen der nicht körperlich beeinträchtigten Lernenden entsprechen.
Nachteilsausgleichsmassnahmen werden gewährt, wenn:
- die grundsätzliche Eignung für die spätere Ausübung des zu erlernenden Berufes nicht in Frage steht (keine Anpassung der Lern- und Ausbildungsziele),
- die Massnahmen zweckmässig und mit der Ausbildung bzw. dem Regelunterricht vereinbar sind,
- die Massnahmen mit verhältnismässigen Mitteln umgesetzt werden können.
Es werden nur formale Nachteilsausgleiche wie Zeitzugaben, längere Pausen oder weitere geeignete Massnahmen (bspw. Benutzung von Seh- oder Hörhilfen) gewährt.
Über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen für das Qualifikationsverfahren entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA). Dazu muss das entsprechende Gesuch per 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.
Über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen während des Berufsfachschulunterrichts entscheidet die Schule (Verantwortliche/-er Nachteilsausgleich).
Ablauf Nachteilsausgleich Berufsfachschule
- Gesuch ausfüllen
- Aktuelles Gutachten einholen oder beilegen
- Gesuch und Gutachten einreichen an klaus.schmid@gbwetzikon.ch
- Gesuch wird geprüft
- Gesuch wird bewilligt oder abgelehnt
- Entscheid wird schriftlich mitgeteilt